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Dokument-ID: 063336
3. ABSCHNITT
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
3. ABSCHNITT
Persönliche Schutzausrüstung
§ 22. Allgemeines
Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
(BGBl. II Nr. 77/2014)