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Neu Dokument-ID: 1014472

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 (Bgld. WFG 2018)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Förderungen

§ 11. Förderarten

idF LGBl. Nr. 60/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2018

(1) Die Förderungen können zuerkannt werden in Form von:

1.

der Gewährung von Förderungsdarlehen;

2.

der Gewährung von Zinsenzuschüssen, Annuitätenzuschüssen oder sonstigen Zuschüssen;

3.

der Gewährung von Wohnbeihilfen.

(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, als die Förderungswerberin oder der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.

(3) Förderungsdarlehen und Zuschüsse dürfen auch nebeneinander zuerkannt werden.