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Dokument-ID: 1014472
3. Abschnitt
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 (Bgld. WFG 2018)
3. Abschnitt
Förderungen
§ 11. Förderarten
(1) Die Förderungen können zuerkannt werden in Form von:
1. | der Gewährung von Förderungsdarlehen; | |||||||||
2. | der Gewährung von Zinsenzuschüssen, Annuitätenzuschüssen oder sonstigen Zuschüssen; | |||||||||
3. | der Gewährung von Wohnbeihilfen. | |||||||||
(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, als die Förderungswerberin oder der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.
(3) Förderungsdarlehen und Zuschüsse dürfen auch nebeneinander zuerkannt werden.