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Neu Dokument-ID: 871309

Vorschrift

Vermessungsverordnung 2016 (VermV 2016)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen

§ 17. Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden

idF BGBl. II Nr. 235/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2018

Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 13), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des § 15a einzuhalten.

(BGBl. II Nr. 235/2018)