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Dokument-ID: 1124371
4. Abschnitt
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Schutzzonen und Ensembleschutzzonen
§ 17. Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen
(1) In der Schutzzone oder Ensembleschutzzone bedürfen einer Bewilligung:
- der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen,
- der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden,
- die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird,
- andere bauliche Maßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, wie insbesondere:
- die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
- die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
- die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Fensterläden, Verblendungen und dergleichen,
- die Anbringung von Solarenergieanlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung,
- die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
- der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
- die Änderung und Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen;
- der Abbruch von nicht charakteristischen Gebäuden,
- die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinn des § 56 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 in der jeweils geltenden Fassung, (LGBl.Nr. 73/2022)
die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,
- Maßnahmen der Stadtmöblierung im Bereich von Straßen und Plätzen, wenn aufgrund der Größe, Ausgestaltung oder Situierung der Anlagen das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann,
- bei Straßen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr oder dem Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, die Neugestaltung der Straßenoberflächen,
- die Gestaltung von öffentlichen Flächen mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinn der straßenrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Parkanlagen und Grünflächen, wenn dadurch das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann.
(2) Für charakteristische Gebäude innerhalb von Schutzzonen und Ensembleschutzzonen gelten § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 9.