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Neu Dokument-ID: 1192151

Vorschrift

Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)

Inhaltsverzeichnis

4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 28. Anerkennung gleichwertiger Normen

idF LGBl. Nr. 134/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Soweit nach dieser Verordnung ÖNORMEN heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.

(2) Die ÖNORMEN liegen in der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf.