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Neu Dokument-ID: 1123988

Vorschrift

Kärntner Raumordnungsgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück
Raumordnungsbeirat

§ 55. Raumordnungsbeirat

idF LGBl. Nr. 59/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Raumordnung ein Raumordnungsbeirat einzurichten.

(2) Der Raumordnungsbeirat ist von der Landesregierung in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere vor Beschluss einer Verordnung der Landesregierung aufgrund dieses Gesetzes, zu hören.

(3) Die Mitgliedschaft zum Raumordnungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern ein der Bedeutung ihres Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.