© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1124382

Vorschrift

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Architekturwettbewerbe

§ 27. Wettbewerbsbedingungen

idF LGBl. Nr. 82/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Beabsichtigt der Projektwerber, über den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes in einer Schutzzone oder in einer Ensembleschutzzone oder über den Zu- oder Umbau eines charakteristischen Gebäudes einen Architekturwettbewerb durchzuführen, so kann er dies vor der Einbringung des Bauansuchens der Behörde mitteilen. Der Mitteilung sind eine Beschreibung, die grundsätzliche Angaben über die Lage, die Art und die Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten hat, sowie die in Aussicht genommenen Wettbewerbsbedingungen anzuschließen.

(2) Aufgrund der Mitteilung nach Abs. 1 hat die Behörde ein Gutachten des Sachverständigenbeirates darüber einzuholen, ob ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 stünden. Bei Ensembleschutzzonen ist zusätzlich die Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen des § 20 zu prüfen. Erachtet der Sachverständigenbeirat die Wettbewerbsbedingungen nur bei entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen als in diesem Sinn geeignet, so sind die erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gutachten im Einzelnen anzuführen.

(3) Gelangt die Behörde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbeirates und allfälliger weiterer Erhebungen zur Ansicht, dass ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb, gegebenenfalls bei bestimmten Änderungen oder Ergänzungen der Wettbewerbsbedingungen, grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 stünden, bei Ensembleschutzzonen zusätzlich auch jenen nach § 20, so hat sie dies dem Projektwerber mitzuteilen.