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Dokument-ID: 975853
6. Abschnitt
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG)
6. Abschnitt
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
§ 23. Abgabengegenstand
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(LGBl. Nr. 3/2024)
(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.
(LGBl. Nr. 134/2017)