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Dokument-ID: 149081
Abschnitt III
Vermessungsgesetz (VermG)
Abschnitt III
Neuanlegung des Grenzkatasters
§ 15.
(1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
- durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
- durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32). (BGBl. I Nr. 51/2016)
(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z 1 lit. a vorhanden ist.