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Neu Dokument-ID: 1009999

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

Anhang XXI

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

A. Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

4.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

5.

Schlusstermin für den Eingang der Angebote;

6.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

B. Im nicht offenen, im Verhandlungsverfahren und bei der Innovationspartnerschaft hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

4.

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

5.

Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);

6.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

7.

Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;

8.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

C. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Art des Wettbewerbes (Ideen- oder Realisierungswettbewerb);

3.

Beschreibung der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie gegebenenfalls Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

4.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

5.

Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Wettbewerbsarbeiten;

6.

Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl): Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer;

 

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

7.

Teilnahmeberechtigung;

8.

Angabe, wo die Wettbewerbsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

9.

Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;

10.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

D. Beim wettbewerblichen Dialog hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers.

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1.

4.

Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge;

5.

Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);

6.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

7.

Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer am Dialog;

8.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.

E. Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;

3.

Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);

4.

Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.

F. Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen mit vorheriger Bekanntmachung:

1.

Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);

2.

Gegenstand der Dienstleistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist;

3.

Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 bzw. § 194 Abs. 1;

4.

Angabe, wo die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;

5.

Angabe zum Verfahren;

6.

Angabe, ob die Teilnahme am Verfahren partizipatorischen Organisationen vorbehalten ist;

7.

Angaben zur elektronischen Kommunikation.