Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024 (TGHKV 2024)
Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4 TGHKV 2024)
Sonstige Brenn- und Kraftstoffe:
Art | Brenn- bzw. Kraftstoff | technische Anforderungen |
Flüssige fossile Brennstoffe (Schweröle)* | Heizöl mittel | ÖNORM C 1108 |
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M | ||
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung | ||
Heizöl schwer | ÖNORM C 1108 | |
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M | ||
Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung | ||
Flüssige oder gasförmige nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe | Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas |
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Andere feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe | Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder -verarbeitung mit Ausnahme solcher, die infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen | Zu den ausgenommenen Resten zählen insbesondere Holzreste aus Bau- und Abbruchabfällen, wenn kein Nachweis vorliegt, dass diese frei von halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen sind |
sonstige feste pflanzliche Produkte aus der Landund Forstwirtschaft (z.B. Getreidepflanzen, Gräser, Miscantus oder Stroh) | Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 1 MW Brennstoffwärmeleistung |
* Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe