Campingplatz
Die Vorschriften für Campingplätze sind in den jeweiligen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt. Im Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz versteht man unter einem Campingplatz eine Fläche, die im Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zweck des Aufstellens von Zelten oder Wohnwagen für wenigstens zehn Personen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen für einen Zeitraum von mehr als einer Woche entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird. Eine ähnliche Regelung enthält auch das Salzburger Campingplatzgesetz, das Oberösterreichische Campingplatzgesetz und das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz. In Vorarlberg gilt als Campingplatz ein Grundstück, das über 400 m² groß ist und zum Aufstellen von Zelten und Wohnwägen für länger als zwei Wochen bereitgestellt wird. In Tirol gilt als Campingplatz ein Grundstück zum Nächtigen in mobilen Unterkünften im Rahmen des Tourismus. In Wien ist im Grünland das Campieren, das Aufstellen und Benützen von Wohnwägen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen, ausgenommen auf Zeltplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, verboten. In der Steiermark benötigt man eine Baubewilligung für die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind. Das Aufstellen bis zu drei Tagen ist bewilligungsfrei.