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Neu Dokument-ID: 055593

Vorschrift

Ortsbildgesetz 1977 (StOBG 1977)

Inhaltsverzeichnis

I. Schutz des Ortsbildes

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

idF LGBl. Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Teile von Gemeinden ausgenommen die Landeshauptstadt Graz die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer organischen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiete).

(2) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art.15 Abs. 1 B VG) beschränkt. Durch ihn wird daher insbesondere in die Angelegenheiten des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 87/2013 aufgehoben.)

(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 18) solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.