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Neu Dokument-ID: 179021

Vorschrift

Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung (Bgld. WH-VO)

Inhaltsverzeichnis

II. Abschnitt
Heizungsanlagen

§ 2. Abgasverluste

(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Nennheizleistung, folgende Werte nicht überschreiten:

Nennheizleistung
in kW

Abgasverluste
in %

Feste
Brennstoffe

26 – 50
mehr als 50 bis 120
über 120

21
20
19

Flüssige
Brennstoffe

26 – 50
mehr als 50 bis 120
über 120

16
14
12

athmospär.
Brenner

Gebläsebrenner

Gasförmige
Brennstoffe

26 – 50
mehr als 50 bis 120
über 120

14
13
12

16
14
12

Dies gilt auch für den Austausch von Wärmeerzeugern.

(2) Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen, soferne sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung baubehördlich bewilligt oder ohne Baubewilligung aufgestellt werden.