Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung (Bgld. WH-VO)
II. Abschnitt
Heizungsanlagen
§ 2. Abgasverluste
(1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu errichten und einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Nennheizleistung, folgende Werte nicht überschreiten:
Nennheizleistung | Abgasverluste | ||
Feste | 26 – 50 | 21 | |
Flüssige | 26 – 50 | 16 | |
athmospär. | Gebläsebrenner | ||
Gasförmige | 26 – 50 | 14 | 16 |
Dies gilt auch für den Austausch von Wärmeerzeugern.
(2) Wärmeerzeuger mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit Meßstutzen zur Entnahme von Abgasproben zu versehen, soferne sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung baubehördlich bewilligt oder ohne Baubewilligung aufgestellt werden.