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Neu Dokument-ID: 1009949

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

TEIL E

In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben

1.

Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2.

E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Wettbewerbsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich, so ist darauf hinzuweisen, wie die Wettbewerbsunterlagen abgerufen werden können.

3.

Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.

4.

Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist.

5.

CPV-Codes. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

6.

Beschreibung der Hauptmerkmale des Projekts.

7.

Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.

8.

Art des Wettbewerbs (offen oder nichtoffen).

9.

Bei einem offenen Wettbewerb Frist für die Einreichung von Projekten.

10.

Bei einem nichtoffenen Wettbewerb:

  1. gewünschte Teilnehmerzahl;
  2. gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer;
  3. Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer;
  4. Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge.

11.

Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.

12.

Kriterien für die Bewertung der Projekte.

13.

Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den öffentlichen Auftraggeber bindend ist.

14.

Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu leistenden Zahlungen.

15.

Angabe, ob die Aufträge im Anschluss an den Wettbewerb an den/die Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden können oder nicht.

16.

Tag der Absendung der Bekanntmachung.

17.

Sonstige einschlägige Auskünfte.