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Neu Dokument-ID: 870278

Vorschrift

Recycling-Baustoffverordnung (RBV)

Inhaltsverzeichnis

§ 10a. Bautechnische Verwertung vor Ort

idF BGBl. II Nr. 290/2016 | Datum des Inkrafttretens 28.10.2016

(1) Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die §§ 9, 10, 11, 12 und § 13 mit Ausnahme der Z 1 lit. c und d sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(BGBl. II Nr. 290/2016)