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Neu Dokument-ID: 784376

Vorschrift

Recycling-Baustoffverordnung (RBV)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Bezeichnung

idF BGBl. II Nr. 290/2016 | Datum des Inkrafttretens 28.10.2016

(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß § 9 zu enthalten.

(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)

(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Lieferschein oder einem Beiblatt und, sofern vorhanden, auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes anzugeben.

(BGBl. II Nr. 290/2016)