Recycling-Baustoffverordnung (RBV)
§ 11. Bezeichnung
(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß § 9 zu enthalten.
(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)
(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Lieferschein oder einem Beiblatt und, sofern vorhanden, auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes anzugeben.
(BGBl. II Nr. 290/2016)