Recycling-Baustoffverordnung (RBV)
3. Abschnitt
Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen
§ 7. Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote
(1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
- Asbest,
- künstliche Mineralfasern,
- (H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
- PAK (zB Teer),
- PCB,
- henole,
- Mineralöl,
- Gips,
- magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
- zementgebundener Holzspanbeton,
- Brandschutzplatten und
- Kunstmarmor.
Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.
(BGBl. II Nr. 290/2016)
(2) Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.
(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U E dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.