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Dokument-ID: 505350
Tiroler Wohnbauförderungsverordnung (TWFV)
§ 13. Kanzleiarbeiten
Die Kanzleiarbeiten des Wohnbauförderungsbeirates und des Kuratoriums sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen. Es hat auch einen Schriftführer und die notwendigen Sachbehelfe bereitzustellen.