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Neu Dokument-ID: 514266

Vorschrift

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt VI
Finanzielle Bestimmungen

§ 15. Begünstigte Tilgung

idF LGBl. Nr. 8304–3 (75/10) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Für die vorzeitige Tilgung einer rückzahlbaren Förderungsleistung, die aufgrund

  • des Wohnbauförderungsgesetzes 1954,
  • des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
  • des WFG 1984,
  • des NÖ WFG,
  • dieses Gesetzes oder
  • der Statute des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich

ausbezahlt wurde, kann ein Nachlass, der 50 % nicht übersteigen darf, zuerkannt werden, soweit dem nicht die Bestimmungen einer anderweitigen Verwertung der Ansprüche entgegenstehen. Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung durch Richtlinien.