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Dokument-ID: 514266
Abschnitt VI
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005)
Abschnitt VI
Finanzielle Bestimmungen
§ 15. Begünstigte Tilgung
Für die vorzeitige Tilgung einer rückzahlbaren Förderungsleistung, die aufgrund
- des Wohnbauförderungsgesetzes 1954,
- des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
- des WFG 1984,
- des NÖ WFG,
- dieses Gesetzes oder
- der Statute des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich
ausbezahlt wurde, kann ein Nachlass, der 50 % nicht übersteigen darf, zuerkannt werden, soweit dem nicht die Bestimmungen einer anderweitigen Verwertung der Ansprüche entgegenstehen. Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung durch Richtlinien.