Neu
Dokument-ID: 514267
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005)
§ 16. Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.