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Dokument-ID: 1124374
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
§ 20. Bewilligungsvoraussetzungen in Ensembleschutzzonen
Für Bewilligungen in Ensembleschutzzonen gilt § 19 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Vorhaben die raumbedeutsamen Sichtbeziehungen und Raumwirkungen insbesondere in Hinblick auf die mögliche Eingliederung in die umgebende Kulturlandschaft wahrt.