© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1124375

Vorschrift

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Inhalt der Bewilligung, Erlöschen

idF LGBl. Nr. 82/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird.

(2) In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Für den Baubeginn ist § 37, für die Bauvollendung § 44 und für das Erlöschen der Baubewilligung § 35 der Tiroler Bauordnung 2022 sinngemäß anzuwenden. In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.