Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 (K-WBFG 2017)
§ 30. Impulsprogramme
Wenn dies zur Steigerung der Sanierungsraten und zur Erreichung wohnbaupolitischer und ökologischer Zielsetzungen zweckmäßig ist, dürfen
1. | in Ergänzung zu den in § 25 Abs. 2 und in den Richtlinien nach § 28 vorgesehenen Förderungen zeitlich auf höchstens vier Jahre befristete Förderprogramme zur Sanierung von Gebäuden und Wohnungen zur Schaffung von Wohnraum durch Richtlinien der Landesregierung erlassen werden, (LGBl. Nr. 115/2022) | |||||||||
2. | in diesen Förderprogrammen nähere Bestimmungen für die Erlangung der Förderungen iSd § 28 Abs. 1 festgelegt und von den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 abgewichen werden, | |||||||||
3. | abweichend von § 27 weitere persönliche Voraussetzungen für die Gewährung der Förderungen, wie Regelungen über ein höchstzulässiges Jahreseinkommen getroffen werden und | |||||||||
4. | von § 43 Abs. 1 abweichende Bestimmungen zur Bauausführung normiert werden. | |||||||||
(LGBl. Nr. 93/2019)