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Dokument-ID: 512634
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)
§ 41. Art der Förderung
(1) Die Förderung kann bestehen
- in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
- in der Gewährung von Annuitäten und Zinsenzuschüssen,
- in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden.