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Neu Dokument-ID: 512632

Vorschrift

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)

Inhaltsverzeichnis

VI. Hauptstück
Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung

§ 40. Gegenstand und Förderungswerber

idF LGBl. Nr. 53/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Förderungen können gewährt werden

  1. natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von Forschungsvorhaben, Maßnahmen der Dokumentation und Information sowie die Durchführung von Planungs und Ideenwettbewerben im Bereich des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung; Forschungsvorhaben können sich auch auf die Errichtung von Eigentums und Mietwohnungen sowie Wohnheimen beziehen. In diesen Fällen sind sie nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes zu finanzieren;
  2. Gemeinden und Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen, sowie gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Erleichterung des Grunderwerbes für den Wohnbau; die Förderung ist für den Erwerb solcher Grundstücke möglich, die für eine Wohnbebauung - nach allfälliger Umwidmung - geeignet sind. Die Größe des Grundstückes muß in einem angemessenen Verhältnis zum Wohnungsbedarf in der betreffenden Gemeinde stehen; das Ausmaß der Förderung kann abhängig von der Höhe der Gemeindekopfquote unterschiedlich festgesetzt werden;
  3. natürlichen oder juristischen Personen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes, der örtlichen Baukultur, des Ortsbildes und der Ortserneuerung;
  4. natürlichen oder juristischen Personen für Maßnahmen im Sinne der Z. 3 in den Jahren 1997 und 1998. Für diese Bauinitiativen dürfen Mittel von insgesamt 14,534.560 Euro verwendet werden.