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Dokument-ID: 512637
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)
§ 44. Förderungsbeiträge
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten geförderter oder beauftragter Maßnahmen gemäß § 40 gewährt werden.