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Neu Dokument-ID: 512636

Vorschrift

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993)

Inhaltsverzeichnis

§ 43. Annuitäten und Zinsenzuschüsse

idF LGBl. Nr. 25/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.