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Neu Dokument-ID: 898268

Vorschrift

NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Wesentliche Änderungen von Aufzügen

idF LGBl. Nr. 23/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2017

(1) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:

  1. die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10 %;
  2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 %;
  3. die Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m;
  4. die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge;
  5. die Änderung der Art (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die brandschutztechnische Ausführung geändert wird) oder der Abmessungen (um mehr als ± 50 mm) von Schachttüren;
  6. die Änderung der Art der Benutzung (z. B. Änderung von hauptsächlich Lasten- auf hauptsächlich Personenbeförderung);
  7. die Änderung der Antriebsart (z. B. Trommel auf Treibscheibe, hydraulisch auf elektrisch oder umgekehrt);
  8. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn, sofern bauliche Änderungen erforderlich sind;
  9. die Verlegung oder der Entfall des Triebwerks- oder Rollenraumes;
  10. die Änderung des Zuganges zum Triebwerksraum, sofern die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;
  11. die Änderung der Maße des Triebwerksraumes, sofern die Wartungsflächen eingeschränkt oder die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;
  12. die Änderung des Zuganges zum Rollenraum, sofern die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;
  13. die Änderung der Maße des Rollenraumes, sofern die Wartungsflächen eingeschränkt oder die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;
  14. die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (z. B. bei Einbeziehung von Ladestellen in Wohneinheiten);
  15. die Erhöhung der Belastung von Gebäudeteilen du rch den Aufzug um mehr als 10 % gegenüber den genehmigten Werten bzw. statischen Berechnungen des Gebäudes; ausgenommen sind Belastungen auf die Schachtgrubensohle, sofern sich darunter keine begehbaren Räume befinden.

(2) Änderungen von Aufzügen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, eingebaut wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, haben nach den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 der HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen (Modernisierungen).

(3) Bei Änderungen von Aufzügen, die nach den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 anzuwenden (Umbauten).