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Neu Dokument-ID: 1095293

Vorschrift

Schulbauverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Arbeitsplätze für Lehrpersonen

idF BDVBl. Nr. 8/2020 | Datum des Inkrafttretens 14.09.2020

(1) Die Arbeitsplätze der an der Schule tätigen Lehrpersonen können zentral oder dezentral situiert sein. Dabei ist auf die Erfordernisse der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, der Kommunikation, auf die Situierung der Sanitärbereiche, der Garderobe, der Bürotechnik (Kopieren, Laminieren, Lagerung) sowie der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Konferenzen und Teambesprechungen können auch in der Aula/dem Foyer oder in Sonderräumen stattfinden.