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Neu Dokument-ID: 1148280

Vorschrift

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt

Wesentliche Energieverbrauchsbereiche

Energieaudits und Managementsysteme haben für die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche gemäß Z 1 bis 3 zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:

1.

Gebäude:

  1. Darstellung der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsvereinbarungen, um Einflussmöglichkeiten auf den Energieverbrauch aufzuzeigen;
  2. Art der Gebäudenutzung;
  3. Identifikation und Analyse des aktuellen Zustands der thermischen Gebäudehülle, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;
  4. Identifikation und Analyse der wesentlichen energierelevanten Teile der technischen Ausstattung von Gebäuden, um relevante Maßnahmen gemäß Anhang 1, 1. Abschnitt Z 7 identifizieren, analysieren und empfehlen zu können;
  5. Darstellung besonderer klimatischer Anforderungen im Inneren des Gebäudes und
  6. Analyse des Nutzerinnen- und Nutzerverhaltens.

2.

Produktionsprozesse:

  1.  Erfassung und Analyse von wesentlichen energierelevanten Produktions- und Betriebsmittelprozessen;
  2.  Prüfung von Austausch, Änderung oder Aufstockung der Ausstattung;
  3.  Prüfung von unternehmensspezifischen Maßnahmen, die einen effizienteren Betrieb, eine fortlaufende Optimierung und eine verbesserte Instandhaltung gewährleisten.

3.

Transport:

a.

Erhebung

aa.

der genutzten Kraftfahrzeugklassen;

bb.

des gesamten Energieverbrauchs;

cc.

der eingesetzten Energieträger und

dd.

der Fahrleistung und technischen Hauptmerkmale jedes Kraftfahrzeugs.

b.

Prüfung von unternehmensspezifischen Verbesserungsmaßnahmen bei

aa.

Tourenoptimierungen oder Fahrtroutenplanungen;

bb.

effizienterem Betrieb von Kraftfahrzeugen;

cc.

energie- und CO2-relevanten Vorgaben für die Anschaffung für Kraftfahrzeuge;

dd.

Instandhaltungsprogrammen und

ee.

alternativem Dienstreise-, Mitarbeitermobilitäts- oder Kundenmobilitätsmanagement.