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Neu Dokument-ID: 1148279

Vorschrift

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

Energieaudits und Managementsysteme haben

1.

eine allgemeine Unternehmens- und Tätigkeitsbeschreibung zu beinhalten;

2.

den einschlägigen europäischen, internationalen oder übernommenen Normen zu entsprechen;

3.

auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Daten zum Energieverbrauch für alle eingesetzten Energieträger zu basieren, wobei die ausgewiesenen Mengen in energetische Einheiten umzurechnen sind und auf Lastprofilen oder Zähleinrichtungen zu basieren haben;

4.

die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche aufzuzeigen, wobei pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich eine Vor-Ort-Begehung durchzuführen ist, und Folgendes zu identifizieren und analysieren:

  1.  hauptenergieverbrauchende Faktoren und Energieumwandlungsanlagen auf Basis von Energie, Treib- oder Kraftstoffrechnungen, Subzählern, Berechnungen oder Messungen (Energiebilanz);
  2.  relevante Einflüsse auf den Energieverbrauch, insbesondere auf die hauptenergieverbrauchenden Faktoren und Energieumwandlungsanlagen;
  3.  relevante Energieleistungskennzahlen einschließlich deren Entwicklung und
  4.  Abwärmepotenziale;

5.

auf dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu basieren, um langfristige Einsparungen und Investitionen sowie Restwerte unter Berücksichtigung von Zins- und Preisentwicklungen zu betrachten; ist eine dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht möglich oder nicht im erforderlichen Ausmaß durchführbar, kann eine statische Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt werden, wobei die Gründe dafür anzugeben und nachvollziehbar zu dokumentieren sind;

6.

verhältnismäßig und repräsentativ zu sein, sodass ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz und die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten darstellbar sind;

7.

für das jeweilige Unternehmen relevante Maßnahmen zur

  1.  Reduktion des Energieverbrauchs;
  2.  Verbesserung der Energieeffizienz und
  3.  Forcierung des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern

zu identifizieren, analysieren und empfehlen sowie die Wechselwirkungen der relevanten Maßnahmen zu berücksichtigen;

8.

Maßnahmen zur Einführung oder Verbesserung des Monitoringsystems zu prüfen und

9.

detaillierte und validierte Berechnungen für empfohlene Maßnahmen zu beinhalten und klare Informationen über potenzielle Einsparungen zu liefern.