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Neu Dokument-ID: 1009394

Vorschrift

Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)

Inhaltsverzeichnis

3. Unterabschnitt
Der Zuschlag

§ 142. Wahl des Angebotes für den Zuschlag

idF BGBl. I Nr. 65/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.