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Neu Dokument-ID: 1192052

Vorschrift

Wohnbauförderungsverordnung 2025 (S.WFV 2025)

Inhaltsverzeichnis

4. Unterabschnitt
Förderung der Errichtung von Wohnheimen

§ 18. Höhe des Zuschusses

idF LGBl. Nr. 134/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

(1) Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und beträgt je nach Art des Wohnheims:

  1. für Seniorenwohnheime oder Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand je Einheit 50.000 €;
  2. für Schüler- und Studentenwohnheime je Einheit 30.000 €, bei einer Einheit mit mehreren Betten jedoch 40.000 €.

(2) Im Fördervertrag können Bedingungen zum höchstmöglichen Miet- bzw Nutzungsentgelt vorgesehen werden.