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Neu Dokument-ID: 898274

Vorschrift

NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017 (NÖ ATV 2017)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Prüfungen

§ 10. Vorprüfung

idF LGBl. Nr. 23/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2017

(1) Die aufzugstechnischen Beilagen für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind von einer Inspektionsstelle daraufhin zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 2 NÖ AO 2016 den Bestimmungen

  • dieser Verordnung,
  • der NÖ AO 2016,
  • der NÖ BTV 2014,
  • der ASV 2015 oder der MSV 2010
  • sowie dem Stand der Technik

entsprechen und ist darüber ein Gutachten zu erstellen. Soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, sind der Inspektionsstelle weitere, über den Umfang der §§ 8 und 9 hinausgehende Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Vorprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen.