Steiermärkisches Landes- und Regionalentwicklungsgesetz 2018 (StLREG 2018)
5. Abschnitt
Finanzierung
§ 23. Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Regionalentwicklung
(1) Die Mittelaufbringung für die Bedeckung der Aufgaben des Regionalverbandes (§ 10 Abs. 1) sowie der Regionalentwicklungs-Gesellschaften (§ 12) erfolgt durch das Land Steiermark und durch die Gemeinden der jeweiligen Region.
(2) Die Mittelaufbringung erfolgt für folgende Bereiche:
- Personal-, Sachaufwand und Infrastrukturkosten der Regionalverbände sowie der Regionalentwicklungs-Gesellschaften (Managementkosten),
- Projekte zur Landes- und Regionalentwicklung.
(3) Die Aufbringung der Mittel durch die Gemeinden erfolgt im Weg eines Vorwegabzuges der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel der steirischen Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 iVm Abs. 5 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 ab dem Jahr 2018 im Ausmaß von € 6.186.730.- pro Jahr. Dieser Betrag kann durch Beschluss der Landesregierung anhand der prozentuellen Entwicklung der Ertragsanteile sowie der Bevölkerungsentwicklung jährlich valorisiert werden.
(LGBl. Nr. 160/2024)
(4) Die Aufbringung der Mittel durch das Land wird betragsmäßig mit der Höhe der Gemeindemittel gedeckelt.
(5) Die Mittel sind als zweckgebundene Sondergebarung nach § 31 Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 zu verwalten.