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Dokument-ID: 513681
Abschnitt III
NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005)
Abschnitt III
Landesplanung
§ 6. Zukunftsprognosen
(1) Die Landesregierung hat in regelmäßigen Abständen unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf sowie auf regionale, wirtschaftliche, arbeitsmarktpolitische und soziale Gegebenheiten Prognosen über die zukünftigen wohnungswirtschaftlichen Entwicklungen zu erstellen.
(2) Für die Wohnbauforschung dürfen höchstens 0,5 % der jährlich zur Verfügung stehenden Förderungsmittel verwendet werden.