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Neu Dokument-ID: 436577

Vorschrift

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Inhaltsverzeichnis

1. Haupstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

idF BGBl. I Nr. 39/2026 | Datum des Inkrafttretens 12.06.2026

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.

(2) Auf Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 35) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 39/2026)

(3) Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 3, 43 und 45 keine Anwendung.