3.1 Abstammung
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung erfasst jene Fallgruppen, in denen die Staatsbürgerschaft bereits aufgrund der Staatsbürgerschaft eines Elternteils erworben wird, ohne dass es hierfür auf die Voraussetzungen, die für eine Verleihung vorliegen müssten, ankommt. Dabei ist jeweils das im Zeitpunkt der Geburt in Geltung stehende/gestandene Staatsbürgerschaftsrecht anzuwenden. Eine Novellierung der Bestimmungen zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung führt daher nicht zu einem „Neuerwerb“ der Staatsbürgerschaft durch bereits geborene Personen.