5.6 Strafbestimmungen
Gem § 63c Abs 1 StbG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von EUR 1.000,– bis EUR 5.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder in einem Verfahren zur Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft oder die Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen. In Bezug auf den Tatvorsatz setzt der Tatbestand Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) voraus, sowie darüber hinaus einen erweiterten Vorsatz, für den allerdings der bedingte Vorsatz genügt. Fahrlässigkeit kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht. Der Täter muss also im Tatzeitpunkt eine Staatsbürgerschaft erschleichen wollen, und zwar mittels der Falschangabe (vgl Glaser in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG² § 63c Rz 5). Die Rsp des VwGH hat mit Erk vom 04.04.2024 zu Ra 2023/01/0259 klargestellt, dass durch § 63c Abs 1 StbG nicht die Erschleichung, sondern (schon) das wissentliche Tätigen falscher Angaben zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder zur Ausstellung von Bestätigungen oder Urkunden mit Erschleichungsvorsatz pönalisiert wird. Das Delikt ist also bereits vollendet (und nicht nur versucht), wenn es dem Täter trotz wissentlicher Falschangaben nicht gelungen ist, vorsätzlichen und schuldhaften Einfluss auf die Entscheidungsgrundlagen zu nehmen, ihm also die Staatsbürgerschaft letztlich nicht verliehen wird (so auch Glaser in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], StbG² § 63c Rz 6).