2.5.2 Interessenabwägung
Beabsichtigt die Behörde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber einer/m Fremden zu erlassen, hat sie dabei zu berücksichtigen, dass mit der auferlegten Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen, Eingriffe in Grundrechte verbunden sind. Würde durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig in das Privat- oder Familienleben (Art 8 EMRK) des/r Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung einer solchen Maßnahme nicht (immer) zulässig. Der VfGH führte diesbezüglich aus, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des/r Fremden verletzt werden würde. • [Fußnote: VfSlg 17.340.] Die bloße Aufenthaltsdauer ist dabei nicht allein maßgeblich, sondern es ist zu prüfen, inwieweit der/die Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist dabei auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des/der Fremden hätte. • [Fußnote: Vgl VwGH 22.9.2011, 2007/18/0864 bis 0865.]