3.2.7 Erstreckung der Verleihung
Mit der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft werden von einer erfolgten Verleihung auch Personen mit umfasst, die selbst nicht Antragsteller sind, mit dem Antragsteller jedoch verheiratet oder dessen Kinder sind. Die Erstreckung der Verleihung muss gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft verfügt werden, sodass der Erwerbszeitpunkt für den Antragsteller und den Erstreckungsbegünstigten derselbe ist. Erstreckungs- und Verleihungsverfahren sind daher grundsätzlich unter einem zu führen. Eine besondere Konstellation ergibt sich dann, wenn der Erstreckungsantrag abgewiesen wurde und mit Beschwerde bekämpft wird, während über den Verleihungsantrag noch nicht abschließend entschieden wurde. Da hier nur eine Beschwerde gegen den die Erstreckung abweisenden Bescheid beim VwG anhängig ist, das Verfahren über den noch nicht abschließend erledigten Antrag des Verleihungswerbers jedoch nicht, kann das Erfordernis der Gleichzeitigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfüllt werden. Diesfalls hat das LVwG, wenn die Beschwerde nicht schon aus einem anderen Grund zurück- oder abzuweisen ist, ausnahmsweise keine meritorische Entscheidung zu treffen, sondern mit Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Behörde gem § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen (LVwG Niederösterreich 30.06.2025, LVwG-AV-1621/001-2024).