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Dokument-ID: 834054
9.3.5 Ablehnung und Rechtsmittelverfahren
Kommt das BFA zum Schluss, dass der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels abzuweisen ist, hat es die Parteien gem § 45 Abs 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu informieren und ihnen eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.