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Dokument-ID: 833314
9.3 Erlöschen des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
In folgenden Fällen erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“:
- Wenn sich der „Fremde“ länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
- Beachte: Jede physische Anwesenheit eines Inhabers eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU“ im Unionsgebiet während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten reicht aus, um zu verhindern, dass dieser „Fremde“ seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter (= Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“) verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet. • [Fußnote: EuGH 20.01.2022, Rs C-432/20.]
- Beachte: Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der „Fremde“ bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des „Fremden“ vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem „Fremden“.
- Beachte: Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber einer „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde, erlischt erst, wenn sich der „Fremde“ länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
- Beachte: Der AT „Daueraufenthalt – EU“ eines Inhabers erlischt dann jedenfalls nicht, wenn
- sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
- sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
- er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gem Z 1 oder 2 hat der „Fremde“ nachzuweisen.
- Beachte: Drittstaatsangehörigen, die über einen AT „Daueraufenthalt – EU“ verfügt haben, der wegen der obigen Gründe erloschen ist oder gegenstandslos wurde, weil der Drittstaatsangehörige seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, kann auf Antrag eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden (§ 41a Abs 6 NAG).
- Beachte: Hat der Inhaber einer „Blauen Karte EU“ eine „Blaue Karte EU“ in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, so ist mit einer Entziehung zuzuwarten, bis der andere Mitgliedstaat über den Antrag auf die „Blaue Karte EU“ entschieden hat, es sei denn, es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor (§ 28 Abs 7 NAG).