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Dokument-ID: 833263
7.3 (Familien-)Angehörige von EWR-Bürgern (§§ 52 und 54 NAG)
Die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu EWR- oder Schweizer Bürgern sind durch das Unionsrecht geregelt („Freizügigkeits-RL“) und unterliegen wesentlich leichteren Bedingungen als der Zuzug zu „Drittstaatsangehörigen“.