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Dokument-ID: 832554
5.3 Höchstgerichtliches Verfahren
Der Antragsteller, die erstinstanzliche Behörde und der Bundesminister für Inneres können binnen sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts des Landes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerde ist bei jenem Verwaltungsgericht einzubringen, dessen Erkenntnis angefochten wird.