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Neu Dokument-ID: 841501

Ronald Frühwirth - Adel-Naim Reyhani | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.2 Vertreter/in und Vertrauensperson

Im Asylverfahren vor dem BFA herrscht kein Vertretungs- oder Anwaltszwang. Der/Die Asylsuchende kann also grundsätzlich – sofern er/sie eigenberechtigt • [Fußnote: Eigenberechtigt sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen kein Sachwalter beigegeben ist. ist – ohne Hinzuziehung einer Rechtsvertretung zur Einvernahme erscheinen. Es kann allerdings ratsam sein, sich vertreten zu lassen oder zumindest in der Vorbereitung auf die Einvernahme eine Rechtsberatung zu konsultieren, zumal es notwendig ist, darauf zu achten, dass alle wesentlichen Angaben getätigt, Urkunden vorgelegt und Beweisanträge gestellt werden.

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