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Hilmar Zschiedrich - Adel-Naim Reyhani | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Hilfs- und gemeinnützige Tätigkeiten

Gem § 7 Abs 3 GVG – Bund können Asylwerber/innen, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten • [Fußnote: Diese werden häufig auch als „Remunerantentätigkeiten“ bezeichnet., die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transport, Instandhaltung) und gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde und Gemeindeverbände (zB Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden. Der gemeinnützige Charakter und die Bezogenheit auf einen konkreten Anlass müssen im Mittelpunkt dieser Tätigkeit stehen und ein Konkurrenzverhältnis zu gewerblichen Anbieter/innen muss ausgeschlossen sein. • [Fußnote: Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist im Einzelfall sicher schwierig und es ist fraglich, ob sich dieses Erfordernis tatsächlich aus § 7 GVG-Bund so ableiten lässt.

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