4.1.1 Eintritt des Verlustes
Die Staatsbürgerschaft verliert gem § 27 StbG, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt. Die Bestimmung dient der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaft bzw mehrfacher Staatsangehörigkeit. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt ex lege bereits mit der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit ein, sofern dieser Erwerb durch irgendein aktives Zutun des Staatsbürgers erfolgt ist. Die Behörde kann hierüber allenfalls einen Feststellungsbescheid erlassen, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft durch die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit eingetreten ist. Der Verlust ist jedoch bereits durch die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit bewirkt, nicht erst durch einen derartigen Bescheid.